Erbschaft und Immobilien in Spanien: Mit dieser Testamentsklausel sparen Kinder Steuern

Symbolbild – mit künstlicher Intelligenz erstellt
Inhaltsverzeichnis
Wer in Spanien eine Immobilie besitzt, sollte sich früh mit dem Testament beschäftigen. Eine bestimmte Klausel kann dafür sorgen, dass Kinder beim Erbe deutlich weniger Steuern zahlen. Entscheidend ist, ob der überlebende Ehepartner den Nießbrauch erhält und wie die Immobilie später übertragen wird.
- Die Erbschaftsteuer ist in Spanien Sache der Autonomen Gemeinschaften – die Belastung unterscheidet sich regional stark.
- Eine häufig genutzte Gestaltung ist die Aufteilung in Nießbrauch für den Ehepartner und blanke Eigentumsrechte für die Kinder.
- Beim späteren Wegfall des Nießbrauchs fällt die Steuer nach den damaligen Regeln und Werten an.
- Zusätzlich zur Erbschaftsteuer wird bei Immobilien in vielen Gemeinden die Plusvalía municipal fällig.
- Deutsche mit Vermögen in beiden Ländern sollten die Rechtswahl im Testament ausdrücklich regeln.
- Fristen beachten: Die Erbschaftsteuererklärung ist in der Regel innerhalb von sechs Monaten einzureichen.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung – die richtige Gestaltung hängt von Region, Familienstand und Vermögensstruktur ab.
Warum die Region über die Steuerlast entscheidet
Spanien kennt eine landesweite Erbschaft- und Schenkungsteuer, doch die Autonomen Gemeinschaften dürfen Freibeträge und Ermäßigungen selbst festlegen. In Andalusien, Madrid oder der Comunitat Valenciana zahlen Kinder und Ehepartner dadurch oft nur einen Bruchteil dessen, was in anderen Regionen fällig würde.
Maßgeblich ist in der Regel, wo der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte – bei Immobilien von Nichtansässigen kann auch der Belegenheitsort der Immobilie ausschlaggebend sein. Wer eine Ferienwohnung an der Costa Blanca besitzt, aber in Deutschland lebt, sollte diesen Punkt unbedingt vorab klären.
Die Klausel: Nießbrauch für den Ehepartner
Die in spanischen Testamenten am häufigsten genutzte Gestaltung teilt das Eigentum an der Immobilie auf. Der überlebende Ehepartner erhält den lebenslangen Nießbrauch (usufructo), die Kinder das sogenannte blanke Eigentum (nuda propiedad).
Der Vorteil: Bewertet wird zunächst nur der Wert des jeweiligen Anteils. Der Nießbrauch wird nach dem Alter des Berechtigten berechnet, das blanke Eigentum entspricht dem Restwert. Für die Kinder fällt dadurch beim ersten Erbfall eine deutlich geringere Bemessungsgrundlage an.
Der überlebende Ehepartner kann weiter in der Wohnung leben oder sie vermieten. Verkauft werden kann die Immobilie allerdings nur gemeinsam, weil Nießbrauch und blankes Eigentum zusammengeführt werden müssen.
Was beim zweiten Erbfall passiert
Stirbt der Nießbrauchsberechtigte, wächst den Kindern das volle Eigentum zu. Dieser Vorgang ist steuerlich nicht kostenlos: Es wird der damals verbliebene Wert nachversteuert, allerdings nach dem Steuersatz und der Bewertung des ursprünglichen Erbfalls.
In vielen Konstellationen bleibt die Gesamtbelastung dennoch niedriger, als wenn die Kinder sofort das volle Eigentum erben. Ob sich die Gestaltung lohnt, hängt vom Alter der Beteiligten, vom Immobilienwert und von den regionalen Freibeträgen ab.
Nicht vergessen: Plusvalía und Fristen
Neben der Erbschaftsteuer erheben viele Gemeinden die plusvalía municipal auf den Wertzuwachs des Grundstücks. Sie fällt auch im Erbfall an und wird von der Gemeinde berechnet.
Wichtig sind außerdem die Fristen. Die Erbschaftsteuererklärung muss in Spanien grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall eingereicht werden. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ist möglich, muss aber rechtzeitig beantragt werden. Wer die Frist versäumt, riskiert Zuschläge und Zinsen.
Deutsche Erblasser: Rechtswahl ausdrücklich regeln
Nach der EU-Erbrechtsverordnung richtet sich das anwendbare Erbrecht grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Wer als Deutscher dauerhaft in Spanien lebt, würde damit spanischem Erbrecht unterliegen – einschließlich des strengen Pflichtteilsrechts zugunsten der Kinder.
Im Testament kann jedoch ausdrücklich das Recht des Heimatstaates gewählt werden. Diese Rechtswahl betrifft nur das Erbrecht, nicht die Steuer. Ein spanisches Testament vor einem Notar, eingetragen im zentralen Testamentsregister, erleichtert die Abwicklung vor Ort erheblich.
Praktische Schritte
- Immobilienwerte und Eigentumsanteile im Grundbuch prüfen lassen.
- Regionale Freibeträge der zuständigen Autonomen Gemeinschaft ermitteln.
- Spanisches Testament beim Notar errichten und Rechtswahl aufnehmen.
- NIE-Nummer für alle künftigen Erben rechtzeitig beantragen.
- Steuerliche Beratung in Deutschland und Spanien abstimmen, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Weitere Hintergründe zu Steuern und Eigentum finden Sie in unserem Ratgeber Steuerliche Unterschiede zwischen Deutschland und Spanien sowie im Überblick Auswandern nach Spanien.
Quelle
ABC – „La cláusula del testamento con la que los hijos pagan menos impuestos“
https://www.abc.es/economia/
Redaktion Spanienleben.de
Wir berichten aus Spanien über Auswandern, Alltag, Immobilien und aktuelle Nachrichten – recherchiert anhand offizieller Quellen und spanischer Medien.
Veröffentlicht am 07. September 2026
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