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Andalusien: Verlängerung für 263.000 Mietverträge entfällt nach Aus der Dekrete

Von Redaktion Spanienleben.de
Mehrfamilienhaus mit Balkonen und Pflanzen in Sevilla bei Tageslicht (KI-generiertes Symbolbild)

Symbolbild – mit künstlicher Intelligenz erstellt

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Korrigiert am 3. Oktober 2026: Die im ursprünglichen Beitrag beschriebene Verlängerungsmöglichkeit gilt nicht mehr. Beide Dekrete wurden am 2. Oktober vom Kongress aufgehoben.

Andalusien: Verlängerung für 263.000 Mietverträge entfällt nach Aus der Dekrete

Stand: Samstag, 3. Oktober 2026, 13:25 Uhr MESZ.

Die zusätzlichen Verlängerungsregeln für Mietverträge in Andalusien sind entfallen. Der spanische Kongress lehnte am Freitag die Bestätigung der beiden Wohnungsdekrete RDL 26/2026 und RDL 27/2026 ab. Damit ist die ursprüngliche Aussage dieses Beitrags, rund 263.000 Mietverträge könnten auf dieser Grundlage verlängert werden, überholt. Gesetzliche Verlängerungsmöglichkeiten nach dem vorherigen Mietrecht sind davon zu unterscheiden.

Die Zahl bleibt als historische Größenordnung relevant: Nach den am 1. Oktober veröffentlichten Regierungsangaben hätten in Andalusien 263.222 registrierte Verträge unter die damals beschriebenen Verlängerungsregeln fallen können. Sie bezeichnet weder bereits vereinbarte Verlängerungen noch einen heute fortbestehenden Anspruch aus den aufgehobenen Dekreten.

Kongress lehnt beide Dekrete ab

Das RDL 26/2026 erhielt bei der Abstimmung im spanischen Kongress am 2. Oktober 172 Ja-Stimmen und 178 Nein-Stimmen. Beim RDL 27/2026 standen 166 Ja-Stimmen 184 Nein-Stimmen gegenüber. Beide Regelungen scheiterten damit an der parlamentarischen Bestätigung. Über die anschließende Veröffentlichung der Aufhebung im Staatsanzeiger BOE berichtet Deia unter Berufung auf EFE.

Die BOE-Resolution vom 2. Oktober zur Aufhebung des RDL 26/2026 dokumentiert das Ende des ersten Dekrets. Auch das RDL 27/2026 ist in der BOE-Dokumentation als aufgehoben gekennzeichnet. Die Entscheidung steht somit nicht mehr aus, sondern ist erfolgt und veröffentlicht.

Die Unterscheidung ist wichtig: Es handelte sich nicht nur um angekündigte Vorhaben. Beide Dekrete waren beschlossen, veröffentlicht und kurzzeitig in Kraft. Das erste galt ab dem 1. Oktober, das zweite ab dem 2. Oktober. Mit der Ablehnung entfiel ihre weitere Anwendung. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass jede während ihrer Geltung getroffene Vereinbarung unwirksam wäre.

Mietverträge Andalusien: Welche Regeln wieder gelten

Für Verträge, Verlängerungen und Mietobergrenzen gilt nach dem Bericht von El Confidencial vom 2. Oktober wieder der vorherige Rechtsrahmen. Die außerordentliche zweijährige Verlängerung aus dem ersten Dekret kann nicht mehr als neuer Anspruch aus dieser Regelung geltend gemacht werden. Ebenso entfällt das mit dem zweiten Dekret eingeführte Modell längerer automatischer Verlängerungen.

Der allgemeine Rahmen des spanischen Mietrechtsgesetzes LAU sieht eine gesetzliche Mindestlaufzeit von fünf Jahren vor. Ist der Vermieter eine juristische Person, beträgt sie sieben Jahre. Danach kann sich das Mietverhältnis stillschweigend jährlich um insgesamt bis zu drei weitere Jahre verlängern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und keine fristgerechte Mitteilung zur Beendigung erfolgt.

Dieser vorherige Rechtsrahmen wird auch in der Präambel des inzwischen aufgehobenen RDL 27/2026 im BOE beschrieben. Welche Vorschriften für einen konkreten Vertrag maßgeblich sind, hängt unter anderem vom Abschlussdatum und den einschlägigen Übergangsregeln ab. Das Ende der Dekrete bedeutet deshalb nicht, dass alle betroffenen Mietverhältnisse sofort auslaufen oder keine Verlängerung mehr möglich wäre.

Auch bei Mieterhöhungen bedeutet die Rückkehr zum vorherigen Recht keine allgemeine Freigabe beliebiger Erhöhungen. Entfallen sind die zusätzlichen Vorgaben der aufgehobenen Dekrete. Welche Grenzen im Einzelfall gelten, muss anhand des zuvor bestehenden Rechtsrahmens geprüft werden. Weitere Einordnung bietet der Überblick Was nach der Aufhebung der Dekrete gilt.

263.222 Verträge waren eine damalige Schätzung

Die im ursprünglichen Artikel verwendeten Zahlen stammen aus Regierungsangaben, über die El Correo de Andalucía am 1. Oktober 2026 berichtete. Danach wären in Andalusien 263.222 registrierte Verträge erfasst gewesen. Spanienweit wurden damals 1.895.676 Verträge genannt. Andalusiens Anteil an dieser damaligen Gesamtzahl lag damit bei etwa 14 Prozent.

Der seinerzeit genannte zeitliche Rahmen bezog sich auf Verträge, die vor dem 31. Dezember 2028 auslaufen sollten. Sie hätten nach der damaligen Darstellung unter den jeweiligen Voraussetzungen verlängert werden können. Nach der Aufhebung lässt sich aus dieser Erhebung kein aktueller zusätzlicher Verlängerungsanspruch ableiten.

Gezählt wurden Verträge, nicht einzelne Mieter oder sämtliche Bewohner der Wohnungen. Die Angaben belegten auch nicht, wie viele Haushalte eine Verlängerung beantragt oder bereits vereinbart hatten. Eine neue Zahl für Andalusien nach der Aufhebung liegt diesem Beitrag nicht zugrunde.

Málaga und Sevilla: Provinzwerte bleiben historische Angaben

Innerhalb Andalusiens entfielen nach den am 1. Oktober berichteten Regierungsdaten 74.050 der damals erfassten Verträge auf die Provinz Málaga und 54.866 auf die Provinz Sevilla. Beide wiesen damit die höchsten Provinzwerte auf. Diese Zahlen beschrieben Verträge, die hätten verlängert werden können, nicht heute gesicherte Verlängerungen. Sie bezogen sich außerdem auf die Provinzen, nicht allein auf deren Hauptstädte.

elDiario.es berichtete am 1. Oktober zudem, dass 48,9 Prozent der damals als verlängerbar bezeichneten Verträge in Andalusien in touristisch besonders angespannten Städten lagen. Diese räumliche Zuordnung darf nicht mit den Provinzwerten für Málaga und Sevilla gleichgesetzt werden. Aktuelle regionale Entwicklungen bündeln die Nachrichten von der Costa del Sol.

Diario de Sevilla rechnete am 1. Oktober die andalusische Vertragszahl auf rund 658.000 möglicherweise betroffene Menschen hoch. Grundlage war ein INE-Durchschnitt von 2,5 Personen je Haushalt. Das war eine rechnerische Schätzung und keine gesonderte Erhebung der Bewohner dieser Mietwohnungen.

Die damalige Berichterstattung enthielt außerdem eine abweichende Größenordnung: Eine Regionalübersicht von elDiario.es auf Grundlage eines Panels der Steuerbehörde nannte am 1. Oktober für Andalusien rund 200.000 Verträge. Warum dieser Wert von der Regierungsangabe abwich, ließ sich anhand der vorliegenden Informationen nicht abschließend erklären. Beide historischen Angaben sind deshalb nicht miteinander zu einer neuen Zahl zu verrechnen.

Bereits vereinbarte Verlängerungen bleiben ein Prüfpunkt

Besondere Unsicherheit besteht für Verlängerungen, die während der kurzen Geltungsdauer der Dekrete vereinbart wurden. El Confidencial weist darauf hin, dass die Aufhebung nicht automatisch sämtliche Vorgänge aus dieser Zeit beseitigt. Eine pauschale Aussage, solche Vereinbarungen seien entweder durchgehend gültig oder ausnahmslos hinfällig, wäre daher nicht belastbar.

Für diese Fälle empfiehlt sich eine rechtliche Einzelfallberatung. Relevant sind insbesondere der bestehende Vertrag, das Datum einer Verlängerungsvereinbarung, deren genauer Wortlaut und bereits erfolgte Mitteilungen zwischen den Vertragsparteien. Entsprechende Unterlagen sollten vollständig aufbewahrt werden.

Für Mieter und Vermieter in Andalusien ist damit die zentrale Änderung klar: Die zusätzlichen Verlängerungsmodelle der beiden Dekrete gelten nicht mehr. Bestehende Rechte nach der LAU bleiben davon zu unterscheiden. Die früher genannten rund 263.000 Verträge beschreiben ausschließlich den damals geschätzten Anwendungsbereich, nicht die Zahl aktueller Ansprüche nach der Aufhebung.

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Quelle

Redaktion Spanienleben.de

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Veröffentlicht am 01. Oktober 2026

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