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Vigo erhebt Touristensteuer: Was Übernachtungsgäste jetzt zahlen

Von Redaktion Spanienleben.de
Hafenpromenade mit Segelbooten, Stadt und grünen Hügeln als Vigo-Motiv, KI-Illustration

Symbolbild – mit künstlicher Intelligenz erstellt

Inhaltsverzeichnis
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Die Touristensteuer in Vigo gilt seit dem 1. Oktober 2026. Übernachtungsgäste zahlen je nach Unterkunft zwischen 0,80 und 2 Euro pro Person und Nacht. Für deinen Aufenthalt ist außerdem wichtig: Bis zum 30. Juni 2027 werden nur die ersten beiden Nächte belastet. Es handelt sich nicht um eine am heutigen 12. Oktober neu beschlossene Steuer, sondern um eine bereits angelaufene kommunale Regelung.

Ein Zuschlag in Vigo, keine pauschale Steuer für ganz Galicien

Rechtlich heißt die Abgabe Recargo municipal sobre o Imposto Galego sobre as Estadías Turísticas. Vigo erhebt also einen kommunalen Zuschlag auf die galicische Aufenthaltssteuer. Daraus folgt nicht, dass dieselben Beträge automatisch in allen Gemeinden Galiciens anfallen. Für eine Reise mit mehreren Übernachtungsorten musst du die örtlichen Regeln getrennt betrachten.

Die vollständige Steuersatzung Nummer 54, endgültig veröffentlicht im BOPPO Nummer 175 vom 11. September 2026, steht auch im amtlichen Ratsprotokoll vom 7. September 2026, ab Seite 14. Der Rat hat sie an diesem Tag endgültig gebilligt. Die Schlussbestimmung legt den Beginn der Anwendung ausdrücklich auf den 1. Oktober fest. EFE berichtete am 1. Oktober über den ersten Tag der Erhebung.

Welche Unterkunft wie viel kostet

Maßgeblich ist die endgültige Satzung im BOPPO Nummer 175 vom 11. September 2026. Artikel 7 legt den kommunalen Zuschlag auf 72,75 Prozent der vollen galicischen Steuerquote fest und nennt 0,73, 1,09, 1,46 beziehungsweise 1,82 Euro je Person und Tag oder Tagesbruchteil. Das sind die Satzungsbeträge, nicht die unten genannten Gastbeträge einschließlich Mehrwertsteuer.

Die amtliche FAQ des Concello de Vigo weist ausdrücklich zwei Spalten aus: „SEN IVE“ (ohne Mehrwertsteuer) und „CON IVE“ (einschließlich Mehrwertsteuer). Sie ordnet 1,82 Euro den Gastbetrag 2,00 Euro zu, 1,46 Euro den Gastbetrag 1,60 Euro, 1,09 Euro den Gastbetrag 1,20 Euro und 0,73 Euro den Gastbetrag 0,80 Euro. Die Unterschiede zur EFE-Meldung beruhen somit auf dieser amtlich erläuterten Unterscheidung, nicht auf einer gefundenen Änderung der Satzung. In den geprüften BOPPO-Ausgaben vom 14. September bis 12. Oktober wurde keine spätere Änderung dieser Tarife gefunden. Die städtische FAQ erläutert den Einzug einschließlich Mehrwertsteuer; sie ersetzt nicht den verbindlichen Satzungstext.

Auch Europa Press berichtete bereits am 17. April 2026 unter Bezug auf Bürgermeister Abel Caballero ausdrücklich über 1,82 Euro plus IVA als 2 Euro, 1,46 Euro plus IVA als 1,60 Euro, 1,09 Euro plus IVA als 1,20 Euro und 0,73 Euro plus IVA als 0,80 Euro. Dieser frühere Bericht belegt die erläuterte Preisunterscheidung; für die endgültige Regelung und ihre Anwendungsdaten bleibt die später veröffentlichte Satzung maßgeblich. Wir leiten daraus keinen pauschalen IVA-Satz für jede Unterkunft ab.

Für die folgenden Gastbeträge einschließlich Mehrwertsteuer verwenden wir die ausdrückliche städtische Auskunft, die durch diesen konkret datierten Medienbericht bestätigt wird:

  • 2 Euro: Hotels mit fünf Sternen superior, fünf Sternen oder vier Sternen superior.
  • 1,60 Euro: Hotels mit vier Sternen, drei Sternen superior, drei Sternen oder zwei Sternen superior.
  • 1,20 Euro: Hotels mit zwei Sternen, einem Stern superior oder einem Stern sowie Pensionen.
  • 0,80 Euro: touristische Herbergen, Campingplätze, ländliche Tourismusunterkünfte, touristische Apartments und die amtliche Kategorie vivendas turísticas.
  • 1,60 Euro: die gesonderte Kategorie vivendas de uso turístico, also Wohnungen mit touristischer Nutzung.

Gerade bei Ferienwohnungen ist die amtliche Kategorie wichtig. Die Satzung behandelt vivendas turísticas und vivendas de uso turístico nicht gleich. Der deutsche Sammelbegriff Ferienwohnung reicht daher nicht aus, um den Betrag sicher zu bestimmen. Frage bei der Unterkunft nach ihrer registrierten Kategorie und dem auf deiner Abrechnung ausgewiesenen Zuschlag.

Bis Ende Juni nur zwei Nächte, danach höchstens fünf

Die allgemeine Höchstgrenze der Satzung beträgt fünf Nächte je Aufenthalt. Für die Einführungsphase gibt es aber eine besondere Übergangsregel: Die dritte, vierte und fünfte Übernachtung werden bis einschließlich 30. Juni 2027 mit einem Zuschlag von null Prozent behandelt. Damit zahlen Gäste während dieser Phase nur für die ersten zwei Nächte.

Ab dem 1. Juli 2027 werden maximal fünf Nächte pro Aufenthalt berücksichtigt. Ein längerer Aufenthalt führt also nicht dazu, dass der Zuschlag unbegrenzt für jede weitere Nacht anfällt. Diese zeitliche Staffelung ist ausdrücklich in der ersten Übergangsbestimmung geregelt. Sie darf nicht mit einer allgemeinen Befreiung für längere Reisen verwechselt werden.

Zwei Rechenbeispiele für deine Buchung

Nach der ausdrücklich inklusive Mehrwertsteuer ausgewiesenen Gastbetragstabelle der Stadt zahlt eine erwachsene Person in einem Hotel der 2-Euro-Gruppe bei einem Aufenthalt von vier Nächten im Oktober 2026 insgesamt 4 Euro Zuschlag. Zwei nicht befreite Erwachsene zahlen zusammen 8 Euro. Für denselben viernächtigen Aufenthalt ab dem 1. Juli 2027 sind es 8 Euro pro Person beziehungsweise 16 Euro für zwei Erwachsene.

In einer Unterkunft der 0,80-Euro-Gruppe beträgt der Zuschlag in der Einführungsphase bei mindestens zwei Nächten insgesamt 1,60 Euro pro nicht befreiter Person. Diese Beispiele beziehen sich nur auf den beschriebenen Zuschlag. Sie ersetzen weder den Unterkunftspreis noch eine Prüfung möglicher Befreiungen und sagen nichts über sonstige Kosten deiner Buchung aus.

Wer ausdrücklich befreit ist

Artikel 3 der Satzung befreit nicht emanzipierte Minderjährige. Erwachsene Familienmitglieder sind dadurch nicht automatisch ebenfalls befreit. Ebenfalls befreit sind Personen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 65 Prozent. Der maßgebliche Grenzwert ist damit 65 Prozent, nicht jede anerkannte Behinderung.

Weitere Befreiungen betreffen Aufenthalte, die über Sozialprogramme einer öffentlichen Verwaltung eines EU-Mitgliedstaats bezuschusst werden. Dazu kommen öffentliche Herbergen, die die Xunta de Galicia über die Gesellschaft des Plan Xacobeo verwaltet, sowie Jugendherbergen. Nicht jede Unterkunft mit dem Wort Herberge im Namen fällt automatisch unter diese Befreiungen. Die normale touristische Herbergskategorie steht nämlich auch in der Tarifliste.

Nicht steuerbare Aufenthalte: besondere Voraussetzungen

Die Satzung unterscheidet Befreiungen von Aufenthalten, die gar nicht unter den steuerbaren Tatbestand fallen. Medizinisch begründete Aufenthalte und die Aufenthalte von Begleitpersonen sind nicht steuerbar, wenn eine Gesundheitsleistung aus dem Leistungskatalog des galicischen öffentlichen Gesundheitsdienstes SERGAS nachgewiesen wird. Daraus folgt keine allgemeine Ausnahme für jeden privat organisierten Arztbesuch.

Eine weitere Regel betrifft nachgewiesene Aufenthalte von Sportlern mit Verbandszugehörigkeit zur Teilnahme an offiziellen Wettbewerben. Ein Sporturlaub oder eine private Trainingsreise genügt dieser Beschreibung nicht. Auch nachgewiesene höhere Gewalt fällt unter die Nichtsteuerbarkeit; die Satzung bezieht dabei Aufenthalte ein, die über die kommunalen Sozialdienste organisiert werden.

Daneben sieht Artikel 4 einen Zuschlag von null für bestimmte andere Fälle vor, etwa für Einwohner Vigos, die wegen Arbeiten an ihrer Hauptwohnung vorübergehend umquartiert werden. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, sollte die Voraussetzungen und erforderlichen Nachweise vorab mit der Unterkunft klären. Die Kategorien dürfen nicht zu einer pauschalen Liste vermeintlich steuerfreier Reisen zusammengezogen werden.

Kreuzfahrten erst ab Juli 2027

Für Kreuzfahrtgäste beginnt die Anwendung des kommunalen Zuschlags erst am 1. Juli 2027. Die amtliche FAQ der Stadt nennt dafür einen Gastbetrag von 1,20 Euro pro Person einschließlich Mehrwertsteuer; Artikel 7 der Satzung legt den Zuschlagsbetrag auf 1,09 Euro fest. Im Oktober 2026 wird dieser Kreuzfahrtzuschlag also noch nicht erhoben.

Artikel 3 enthält außerdem eine wichtige Abgrenzung: Aufenthalte auf Kreuzfahrtschiffen sind nicht steuerbar, wenn Ausgangs- oder Endhafen der Reise in Galicien liegt. Das ist etwas anderes als ein bloßer Zwischenstopp in Vigo. Die Übergangsfrist und diese Ausnahme müssen daher getrennt geprüft werden.

Was du vor der Anreise klären solltest

Prüfe die registrierte Unterkunftskategorie, die Zahl der belasteten Nächte und mögliche persönliche Befreiungen. Vergleiche in einer Buchungsbestätigung Unterkunftspreis und Abgaben getrennt. Die neue Regel macht einen Aufenthalt nicht automatisch unerschwinglich, sie verändert aber die Nebenkosten. Für eine Familie oder Gruppe hängt der Gesamtbetrag von der Zahl der nicht befreiten Personen ab.

Mehr über die Region liest du auf unserer Seite zu Nordspanien und im Reiseartikel über Galicien. Allgemeine Reiseinformationen findest du im Reise-Guide, weitere Entwicklungen unter Nachrichten aus Spanien. Maßgeblich für Vigo bleibt die kommunale Satzung, nicht eine auf andere galicische Orte übertragene Faustregel.

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Hintergrund und Praxiswissen, das über die aktuelle Meldung hinausgeht.

Quelle

Redaktion Spanienleben.de

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Veröffentlicht am 12. Oktober 2026

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