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Aktuelle Nachrichten 12. August 2026

El Campello: Gemeinschaftssatzung verhindert Kurzzeitvermietung

Eine Eigentümerin erhält keine Registrierungsnummer für die Kurzzeitvermietung. Entscheidend ist eine seit 1980 eingetragene Satzung der Wohnanlage.

El Campello: Gemeinschaftssatzung verhindert Kurzzeitvermietung

Symbolbild – mit künstlicher Intelligenz erstellt

Inhaltsverzeichnis

In El Campello darf eine Eigentümerin ihre Wohnung vorerst nicht zur Kurzzeitvermietung anbieten. Die zuständige Generaldirektion hat bestätigt, dass das Grundbuchamt die dafür notwendige Registrierungsnummer verweigern durfte.

Ausschlaggebend ist die Satzung der Eigentümergemeinschaft. Sie erlaubt ausschließlich eine Nutzung zu Wohnzwecken und schließt andere Tätigkeiten aus.

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Alte Satzung wird zum Hindernis

Die Gemeinschaftssatzung stammt aus dem Jahr 1978. Im Jahr 1980 wurde sie in das Grundbuch eingetragen und ist damit bereits seit 46 Jahren offiziell dokumentiert.

Artikel 5 untersagt unter anderem die Nutzung der Wohnungen als Kliniken, Büros, Schulen oder „hospederías“. Der letzte Begriff bezeichnet Unterkünfte, die für kurze Zeit vermietet werden. Die Regelung entstand damit lange vor dem heutigen Boom der Ferienwohnungen.

Nach Auffassung der Behörden erfasst diese Klausel auch die geplante Kurzzeitvermietung. Das gilt ebenso für eine touristische Vermietung, für die ebenfalls eine Registrierungsnummer erforderlich wäre.

Grundbuchamt lehnt Registrierung ab

Das Grundbuchamt von El Campello hatte sich auf die Beschränkung in der Satzung berufen. Es vergab deshalb keine einheitliche Registrierungsnummer für die Kurzzeitvermietung der Wohnung.

Ohne diese Nummer kann die Eigentümerin das Objekt nicht entsprechend registrieren und anbieten. Die Entscheidung betrifft zwei Verfahren zu derselben Immobilie und derselben Eigentümerin.

Die Betroffene akzeptierte die Ablehnung nicht. Sie legte beim Ministerium für Präsidentschaft, Justiz und Beziehungen zu den Cortes Rechtsmittel ein.

Generaldirektion bestätigt die Entscheidung

Die dem Ministerium unterstellte Dirección General de Seguridad Jurídica y Fe Pública gab dem Grundbuchamt recht. Sie wies den Einspruch der Eigentümerin zurück.

Die Entscheidung datiert vom 30. April 2026. Im spanischen Staatsanzeiger BOE wurde sie jedoch erst Anfang August veröffentlicht.

Damit ist der Streit noch nicht endgültig beendet. Gegen den Beschluss kann vor einem Zivilgericht geklagt werden. Ob die Eigentümerin diesen Weg wählt, geht aus dem Bericht nicht hervor.

Bedeutung für Wohnungseigentümer

Der Fall zeigt, dass bei einer geplanten Kurzzeit- oder Ferienvermietung nicht nur kommunale und regionale Vorschriften zählen. Auch ältere Satzungen einer Eigentümergemeinschaft können die Nutzung einer Wohnung wirksam begrenzen.

Eigentümer sollten deshalb vor einer Registrierung die Gemeinschaftssatzung und den Grundbucheintrag prüfen. Wichtig ist dabei der genaue Wortlaut. Selbst Jahrzehnte alte Begriffe können heute einer Kurzzeitvermietung entgegenstehen.

Die Entscheidung aus El Campello betrifft zunächst die konkrete Immobilie und ihre eingetragene Satzung. Sie bedeutet nicht automatisch, dass Kurzzeitvermietungen in allen Wohnanlagen des Ortes unzulässig sind. Für andere Eigentümer hängt die Lage von den jeweils geltenden Regeln ihrer Gemeinschaft ab.

Quelle

Alicante Plaza – „El alquiler de corta duración choca con los estatutos de comunidad en El Campello: impiden registrarlo“

https://alicanteplaza.es/alicanteplaza/alacanti/el-alquiler-de-corta-duracion-choca-con-los-estatutos-de-comunidad-en-el-campello-impiden-registrarlo

Redaktion Spanienleben.de

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Veröffentlicht am 12. August 2026

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