Auslandseinkünfte falsch erklärt: Wann Hacienda nicht bestrafen darf
Ein Firmenzertifikat schützt nicht automatisch vor einer Strafe. Es kann aber belegen, dass der Steuerpflichtige sorgfältig und vertretbar gehandelt hat.

Symbolbild – mit künstlicher Intelligenz erstellt
Inhaltsverzeichnis
Die spanische Steuerbehörde Hacienda darf nicht automatisch eine Sanktion verhängen, wenn sie eine geltend gemachte Steuerbefreiung für Auslandseinkünfte später ablehnt. Das hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil 757/2025 vom 13. Juni klargestellt.
Eine Steuernachzahlung kann trotzdem fällig werden. Ob zusätzlich eine Geldbuße zulässig ist, hängt aber davon ab, ob dem Steuerpflichtigen schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann.

Der Gerichtshof verlangt deshalb eine Prüfung des Einzelfalls. Dabei können Bescheinigungen des Arbeitgebers, die tatsächliche Tätigkeit im Ausland und eine damals unklare Rechtslage eine wichtige Rolle spielen.
Steuerbefreiung für Arbeit im Ausland
Artikel 7.p des spanischen Einkommensteuergesetzes LIRPF sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung für Arbeitseinkünfte vor, die durch tatsächlich im Ausland ausgeführte Tätigkeiten erzielt wurden. Der Höchstbetrag liegt bei 60.100 Euro pro Jahr.
Die Regelung betrifft immer mehr Beschäftigte, die einen Teil ihrer Arbeit außerhalb Spaniens erledigen. Ihre Anwendung ist jedoch nicht in jedem Fall eindeutig. Entscheidend ist unter anderem, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Tätigkeit und den Einsatz im Ausland erfüllt sind.
Lehnt Hacienda die Befreiung bei einer späteren Prüfung ab, wird die Steuer neu berechnet. Bislang kam dazu häufig eine Sanktion, weil die Behörde davon ausging, dass der Betroffene zu wenig Einkommensteuer erklärt und gezahlt hatte.
Ein Arzt arbeitete in den Niederlanden
Grundlage der Entscheidung war der Fall eines Arztes, der 2012 und 2013 in den Niederlanden gearbeitet hatte. Er erklärte die entsprechenden Einkünfte als steuerfrei. Dabei stützte er sich auf eine Bescheinigung seines Unternehmens, das Artikel 7.p für anwendbar hielt.
Hacienda erkannte die Steuerbefreiung Jahre später nicht an. Die Behörde verlangte die ausstehende Steuer und verhängte zusätzlich eine Sanktion. Zunächst bestätigten sowohl die Verwaltung als auch Gerichte dieses Vorgehen.
Der Fall gelangte schließlich unter dem Aktenzeichen 3582/2023 vor den Obersten Gerichtshof. Dieser hob die Sanktion auf. Die Steuernachforderung und damit die Pflicht zur Begleichung der festgesetzten Schuld blieben jedoch bestehen.
Firmenzertifikat ist kein Freibrief
Der Gerichtshof betonte, dass Unternehmen und Steuerpflichtige jeweils eigene Pflichten haben. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers befreit den Arbeitnehmer daher nicht automatisch von seiner persönlichen Verantwortung für die Steuererklärung.
Ein solches Dokument kann aber zeigen, dass der Betroffene mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt hat. Dafür muss die Bescheinigung unter anderem vor Ablauf der Abgabefrist verfügbar gewesen sein. Hinzukommen müssen weitere Umstände, die die Anwendung der Befreiung nachvollziehbar erscheinen ließen.
Im konkreten Fall hatte der Arzt die Auslandsreisen und die entsprechenden Arbeiten tatsächlich ausgeführt. Er folgte zudem den Bescheinigungen seines Unternehmens. Auch bestand zu diesem Zeitpunkt Unsicherheit über die Auslegung des Artikels 7.p.
Nach Auffassung des Gerichts fehlte deshalb das für eine Sanktion erforderliche schuldhafte Verhalten. Maßgeblich war dabei Artikel 179.2.d der spanischen Abgabenordnung Ley General Tributaria, der vertretbare Auslegungen einer Steuervorschrift berücksichtigt.
Bedeutung für Beschäftigte und Residenten
Wer in Spanien steuerpflichtig ist und für seinen Arbeitgeber im Ausland arbeitet, sollte Einsätze und Tätigkeiten genau dokumentieren. Dazu gehören Reiseunterlagen, Einsatzzeiträume, Aufgabenbeschreibungen und Bescheinigungen des Unternehmens.
Das Urteil bedeutet nicht, dass eine fehlerhaft beanspruchte Befreiung folgenlos bleibt. Hacienda kann weiterhin Steuern nachfordern. Eine zusätzliche Sanktion darf sie jedoch nicht allein damit begründen, dass die Befreiung bei der Prüfung abgelehnt wurde.
Entscheidend sind die Sorgfalt des Betroffenen und die nachvollziehbaren Gründe für seine Steuererklärung. Arbeitgeberbescheinigungen sind dabei hilfreich, ersetzen aber weder die eigene Prüfung noch gegebenenfalls eine fachkundige steuerliche Beratung.
Quelle
Spanische Medien
https://confilegal.com/20260814-opinion-puede-sancionarte-hacienda-por-declarar-mal-tus-ingresos-en-el-extranjero-el-supremo-lo-aclara/Redaktion Spanienleben.de
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Veröffentlicht am 14. August 2026
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